Den § 25 NWaldG hast Du doch selbst schon oft zitiert:
Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege
Woran erkennt man Wanderwege? In jedem Fall dann, wenn diese mit Wanderwegweisern und Routenmarkern gekennzeichnet sind.