Ich finde die Nummer ja zu heiss irgendwie.
Denn so wie ich die Rechtslage und das Gesetz des BKG [1] verstehe haben die so gut wie keinerlei rechte irgendwelche Lizenzen auf irgendwas zu kleben weil das Urheberrecht immer bei den Ländern liegt und das BKG lediglich zur Erfüllung ihrer Aufgaben für Bundesbehörden als aggregator der Landesdaten fungiert.
D.h. letztendlich müssten die Länder dem zustimmen und ihre Lizenzen ändern oder?
Sie offenbaren das ja auch in dem auf basemap verlinkten “OpenData” Seite in der sie darstellen welche Länder eben die Daten als OpenData unter möglicherweise offenen Lizenzen veröffentlichen, und welche das Eben nicht tun. (Siehe auch klage gegen Markus Drenger Öffentliches Geld – Öffentliches Gut!: Die janusköpfige Open-Data-Politik Bayerns – netzpolitik.org)
Und eben selbst “offene” Linzenzen wie CC-BY-SA oder dl-de/by-2-0 sind meiner Kenntnis nach mit unserer ODbL inkompatibel.
Ja - die Ausnahme der Namensnennung für OpenStreetmap bzw deren nennung als generischer Contributor könnte für Datensätze eben unter dl-de/by-2-0 reichen. Aber reicht uns das in einer API verlinkte “dünne” Statement des BKG?
Gibts da mehr vom BKG als das PDF das generisch von
“Das BKG stellt diesen Datensatz für kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung […]”
Da wird nichtmal definiert welchen Datensatz. Müssen wir dann nachweisen das es mal einen Bezug von irgendwelchen Daten auf dieses exakte PDF gab?
In der generischen Lizenzbedingungen für die Basemap fehlt ja der Hinweis auf die OpenstreetMap Ausnahme:
https://sgx.geodatenzentrum.de/web_public/gdz/lizenz/deu/Nutzungsbedingungen_basemapde.pdf
Finde nur ich das Wirr?
Bisher habe ich immer großen Abstand von basemap.de gehalten und werde das auch weiterhin tun.
Flo