FAQ/Handbuch für Waldbesitzer etc?

Frederik war mal wieder schneller, als ich tippen konnte, deswegen nur noch folgende Ergänzung:
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3656) zu den beiden Paragraphen des StGB führt aus, “dass auch an sich neutrale Handlungen wie das „Eingeben“ und „Übermitteln“ von Daten in ein Computersystem bei unbefugter oder missbräuchlicher Begehungsweise geeignet sein können, erhebliche Störungen zu verursachen. […] Ein Nachteil ist jede Beeinträchtigung, nicht nur der Vermögensschaden.”

Der Gesetzgeber hat also bei der Einführung der Strafbarkeit unsere gelegentlichen Probleme schon mitgedacht :stuck_out_tongue_winking_eye:

Damit wäre die Frage von @wielandb beantwortet: die Strafbarkeit von Manipulation von Datenbanken ist auch auf DEU und OSM anwendbar (wobei § 303c StGB für die Strafverfolgung grundsätzlich einen Antrag verlangt).